Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Elmenhorst Bauspezialartikel GmbH & Co. KG

Stand: 01.01.2019

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Technische Änderungen und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und Abbildungen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte sind – soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben – nur ungefähr und annähernd. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Die gelieferten Artikel können von Produktdarstellungen in Prospekten und Abbildungen abweichen. Farbtöne können nicht gewährleistet werden. Dargestelltes Zubehör ist nur dann Teil des Angebotes, wenn dies ausdrücklich mit im Angebot aufgenommen ist. Ansonsten dient es lediglich zur Illustration unserer Produkte. 

2. Sämtliche zwischen uns und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen werden bei Vertragsschluss vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde hat uns eine den Umständen nach angemessene und ausreichende Zeit zu gewähren, um ein solches Deckungsgeschäft abzuschließen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Lieferung – Lieferzeit

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Lager.

2. Sofern auf Wunsch des Kunden eine Lieferung bis zur Baustelle erfolgt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine Anlieferung mit einem Schwerlastzug auf einer befahrbaren Anfuhrstraße möglich ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Lastzug unverzüglich auf eigene Gefahr und Kosten zu entladen. Ist ein Entladen von der Anfuhrstraße aus nicht möglich, so sind wir nicht verpflichtet, die Straße zum Entladen zu verlassen. Kosten der vergeblichen Anlieferung, die dadurch entstehen, dass ein Entladen nicht von der Anfuhrstraße oder – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen – trotz Terminvereinbarung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt möglich ist, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

3. Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt. Gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4. Die vorstehend unter Ziff. 3 aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereiches eintreten.

5. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz oder eine Baustelle ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung abschließt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

6. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie vor der Beibringung der sich aus dem Angebot ergebenden und vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Pläne. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Werk oder Lager, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

7. Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung beschränkt. Die Haftung im Falle einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens bleibt unberührt. Die Haftung für Schadensersatz statt der Leistung bestimmt sich nach § 7.

8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

9. Sofern Material, welches zur Ausführung des Auftrages erforderlich ist, nur in Mindestmengen bezogen werden kann, sind wir berechtigt, die von uns bestellte Menge an den Kunden weiterzuberechnen. Überzähliges Material ist dem Kunden auszuhändigen.

10. Bei Abrufaufträgen ohne Laufzeitvereinbarung oder Abnahmetermin können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Liefertermine verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.

 

§ 4 Annahmeverzug

1. Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über.

2. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat, berechnen wir für jeden angefangenen Monat ein angemessenes Lagergeld.

 

§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweiligen Preise ab Lager exklusive Fracht und Verpackung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise um bis zu 10% zu erhöhen, soweit sich nach Abschluss des Vertrages infolge von unvorhergesehenen Kostenerhöhungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, die Gesamtkosten der Vertragserfüllung erhöhen. Die Kostenerhöhung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen und den Kunden unverzüglich hierüber unterrichten. Im Falle einer Reduzierung der Gesamtkosten verpflichten wir uns, unsere Preise entsprechend zu reduzieren.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt – ohne weiteren Abzug – fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

5. Bei Zahlungsverzug oder Wechsel-/Scheckprotesten werden wir weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse ausführen. Offene Rechnungsbeträge werden sofort fällig gestellt. Wir sind berechtigt, gegen Rückgabe erfüllungshalber angenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Bei Einzug der Zahlung als SEPA-Basislastschriftzahlung werden wir dem Kunden den SEPA-Basislastschrifteinzug spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Fälligkeit der SEPA-Basislastschriftzahlung ankündigen. Der Kunde ist mit dieser Verkürzung der Vorabankündigungsfrist einverstanden.

7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Die Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden aufgrund von Mängeln oder aufgrund teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie unsere Forderung.

8. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz pro Jahr als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

 

§ 6 Sachmängelhaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen.

2. Absatz 1 gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

3. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. In jedem Fall hat uns der Kunde die Sache auf unsere Kosten zurückzuschicken, es sei denn, die dadurch entstehenden Kosten übersteigen die Kosten, die bei unserer Anreise zum Kunden entstünden. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, dem Kunden unzumutbar oder wird sie von uns verweigert, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 7 verlangen.

4. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund von Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wurde die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat diese dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so gilt generell die Gewährleistungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Im Falle des Lieferantenregresses bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des § 445b BGB unberührt.

 

§ 7 Haftung

1. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Soweit wir hiernach haften ist unsere Haftung – ausgenommen im Falle von Vorsatz – beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Ansprüche wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben oder einen Mangel arglistig verschweigen, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

4. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

5. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Alle Abbildungen auf der Webseite und in sämtlichen Druckmedien stellen lediglich Konstruktions-, Ausführungs- und Produktbeispiele dar. Auch die zusätzlichen Angaben und Hinweise entbinden nicht von der Verantwortung, die Produkte selbstständig auf ihre Eignung für den individuellen Einsatzfall zu prüfen. Die Einbauhinweise sind zu beachten und vom Verarbeiter einzuhalten. Für die Beratung durch unseren Katalog oder die Webseite ist eine Haftung auf Schadensersatz, gleich welcher Art und welcher Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Wir behalten uns technische Änderungen vor, die der Produktentwicklung dienen. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweiligen Saldo, selbst wenn dieser nicht festgestellt oder anerkannt worden sein sollte.

2. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet.

3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben, sofern wir dies verlangen.

4. Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Sofern der Kunde auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht verglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist.

5. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns in Höhe der jeweils offenen Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist, Miteigentum zu. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns.

6. Die Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungspolicen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung, des Verlustes oder des Unterganges unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen Dritte hiermit bereits jetzt an uns ab.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und wir insoweit erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Weg der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

8. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns – gleich welcher Art – an Dritte abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung solcher Forderungen im eigenen Namen zu ermächtigen.

 

§ 10 Gerichtsstand – Sonstiges

1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist Pinneberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

2. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.